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Dokument-ID: 1142742
1.3.3 Vorgehen bei Nulltoleranzpolitik
Ist es Teil der Unternehmenspolitik, jede strafrechtlich relevante Handlung zur Anzeige zu bringen, kommen zB folgende Maßnahmen in Betracht:
- Aufklärung des gemeldeten Sachverhalts
- Aufforderung an den Hinweisgeber zur Selbstanzeige und Bekanntgabe der Aktenzahl binnen gesetzter Frist; Hinweis auf Diversion bzw § 209a StPO Erstattung einer Anzeige unter Anregung von Diversion
- Information des Hinweisgebers über die erstattete Anzeige unter Hinweis auf mögliche Diversion