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Dokument-ID: 1142741
1.3.2 Vorschlag für den Umgang mit Hinweisgebern in strafrechtlichem Kontext
- Hinweisgeber gibt Beteiligung an Verstoß in der Meldung bekannt: Verifizierung der Angaben des Hinweisgebers. War dieser tatsächlich in den Verstoß involviert?
- Keine Involvierung: Nachfrage bei Hinweisgeber; Klärung möglicher Fehlinterpretation oder Falschmeldung
- Bei tatsächlicher Involvierung:
- Ermittlung des Schadens für die betroffene Organisation infolge des Verstoßes
- Abwägung des Gewichtes des Tatbeitrags des Hinweisgebers und des Beitrags des Hinweisgebers an der Aufdeckung des Verstoßes
- Kommunikation an den Hinweisgeber mit Angebot auf Absehen von Strafverfolgung bei (teilweiser) Schadenswiedergutmachung (ggf Berücksichtigung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes!)
- Bei Annahme des Angebots: Schriftliche Vereinbarung über Schadenersatz bzw etwaige arbeitsrechtliche Konsequenzen; ggf Abschluss eines prätorischen Vergleiches (= Exekutionstitel)
- Absehen von Strafverfolgung; allenfalls unter der Bedingung der vereinbarten Schadenswiedergutmachung. In der Vereinbarung über die Wiedergutmachung kann ein „Wiederaufleben“ vereinbart werden (Strafverfahren, wenn Hinweisgeber Vereinbarung nicht erfüllt).