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12.3 Weitere Mitbestimmungsrechte
Aus den im ArbVG verankerten Mitbestimmungsrechten können sich weitere Befugnisse des Betriebsrats ergeben, die aber nicht dazu führen dürfen, dass die im HSchG verankerten Schutzrechte unterlaufen werden. So kommt dem Betriebsrat bspw kein Einsichtsrecht in eingebrachte Hinweise zu. Davon kann auch durch Betriebsvereinbarung nicht abgewichen werden (zB durch Normierung eines derartigen Einsichtsrechts des Betriebsrats). Die im ArbVG verankerten Mitwirkungsrechte des Betriebsrates werden aber etwa bei etwaigen (betriebsintern gesetzten) Kontroll- bzw Überprüfungsmaßnahmen, die als Reaktion auf eine eingebrachte Meldung getroffen werden (etwa Befragung von Mitarbeitern), zu beachten sein, da deren Zweck nicht (mehr) im Schutz der Identität des Hinweisgebers, sondern in der Aufklärung, ob der Hinweis stichhaltig bzw plausibel ist, besteht.