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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Weitere zivilrechtliche Sanktionen für Vergeltungsmaßnahme (Schadenersatz etc)

Die juristische oder natürliche Person, der die Vergeltungsmaßnahme zuzurechnen ist, ist verpflichtet:

  • Zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes (sofern noch möglich – siehe die Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz)
  • Zum Ersatz des Vermögensschadens sowie
  • Zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

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