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Dokument-ID: 1144453
1.4.1 Welche Personen fallen in den persönlichen Schutzbereich des HSchG?
Personen mit beruflicher Verbindung zum Unternehmen/Rechtsträger
§ 2 HSchG legt den persönlichen Geltungsbereich fest. Gem Abs 1 gilt das HSchG für Hinweisgeber, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu einem Rechtsträger des privaten oder des öffentlichen Sektors Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben, und zwar