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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.6.3 Wettbewerbsrecht

Eine Verletzung der Strafbestimmung des § 11 UWG setzt voraus, dass ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis während der Geltungsdauer des Arbeitsverhältnisses unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbs mitgeteilt wird. Die gleiche Strafe trifft den, der vorsätzlich Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er rechts- oder sittenwidrig erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwertet oder anderen mitteilt. Sittenwidrig handelt, wer sich von einem Geschäftsgeheimnis durch eine zusätzliche Tätigkeit, zB Abschreiben, dauernde und sichere Kenntnis verschafft.

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