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1.4 Wie lange dürfen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden?
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) sieht Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung verarbeitet werden, vor. Laut § 8 Abs 11 HSchG müssen Verantwortliche (also etwa Meldestellen) die Daten ab dem Zeitpunkt ihrer letzten Verarbeitung mindestens fünf Jahre lang speichern. Darüber hinaus sind die Daten so lange aufzubewahren, wie es notwendig ist, um ein bereits eingeleitetes Verfahren (einschließlich Ermittlungsverfahren) durchzuführen.