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5 Zur Art des Verstoßes
Das HSchG gilt gem § 2 Abs 1 (nur) für Hinweise, die Informationen über Rechtsverletzungen zum Gegenstand haben. Dies umfasst gem § 5 Z 12 HSchG auch Handlungen, die zwar nicht als solche rechtswidrig sind, aber dem Ziel oder Zweck der Rechtsakte zuwiderlaufen. Als Rechtsverletzungen gelten zudem erhebliche Missstände und Unregelmäßigkeiten in den durch das Gesetz erfassten Bereichen. Damit sind wohl Verhaltensweisen gemeint, die nicht eindeutig als rechtswidrig zu qualifizieren sind, an deren Aufklärung aber dennoch ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht. Das Vorliegen eines rechtswidrigen (unrechtmäßigen) Verhalten muss daher wohl zumindest infrage kommen; potenzielle Strafrechtswidrigkeit ist aber nicht erforderlich.