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8.3 Zurechnung von Vergeltungsmaßnahmen
Ersatzansprüche nach Verletzung des Repressalienverbots
Sowohl der Überlasser als auch der Beschäftiger müssen sicherstellen, dass Hinweisgeber und von § 2 Abs 3 HSchG erfasste Personen vor Repressalien geschützt werden. Steht eine Rückstellung der Überlassung oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses iZm der Meldung eines Hinweises des Hinweisgebrs oder einer Person in seinem Umkreis an, ist sie daher unwirksam. Die juristische oder natürliche Person, der die Vergeltungsmaßnahme zuzurechnen ist, wird gem § 20 Abs 1 HSchG zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zur Leistung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.