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Abschluss von Einzelwärmelieferungsverträgen – Verstoß gegen § 38 WEG 2002?
§ 38 Abs 1 WEG 2002 ordnet die Unwirksamkeit von unbilligen Aufhebungen oder Beschränkungen der den Wohnungseigentümern zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechten an. Contracting-Verträge können, müssen aber nicht, nach dieser Bestimmung unwirksam sein. Eine entsprechend klar formulierte Vereinbarung im Kaufvertrag, die über die Folgen verständlich aufklärt, spricht für die Zulässigkeit; ebenso eine Vereinbarung, die einer vernünftigen Interessenabwägung entsprechen.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 3 Ob 218/24s | OGH vom 24.09.2025 | Dokument-ID: 1252630 -
5 Ob 148/25p; OGH; 30. Oktober 2025
Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 148/25p | OGH vom 30.10.2025 | Dokument-ID: 1253175 -
1 Ob 96/25m; OGH; 30. September 2025
Judikatur | Entscheidung | 1 Ob 96/25m | OGH vom 30.09.2025 | Dokument-ID: 1253164 -
5 Ob 29/25p; OGH; 30. Oktober 2025
Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 29/25p | OGH vom 30.10.2025 | Dokument-ID: 1253145 -
5 Ob 13/25k; OGH; 23. September 2025
Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 13/25k | OGH vom 23.09.2025 | Dokument-ID: 1253125 -
3 Ob 218/24s; OGH; 24. September 2025
Judikatur | Entscheidung | 3 Ob 218/24s | OGH vom 24.09.2025 | Dokument-ID: 1253121 -
Zur Sanierungshauptmiete und Voraussetzung für die Anerkennung als Hauptmieter
Ein Untermieter kann auf Antrag als Hauptmieter anerkannt werden, wenn der Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der Rechte eines Hauptmieters nach MRG geschlossen wurde. Eine Ausnahme dazu stellt die Sanierungshauptmiete dar, bei der der Hauptmieter eine Wohnung im Standard anzuheben hat, dafür aber seine Investitionen durch die Untervermietung amortisieren darf. Dass dennoch ein Umgehungsgeschäft vorliegt, hat der Antragsteller zu beweisen.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 148/25p | OGH vom 30.10.2025 | Dokument-ID: 1253119 -
Nichtzahlung des Mietzinses: Wirkt das gegen einen Mitmieter ergangene Urteil auch gegen die anderen Mitmieter?
Mitmieter haften für die Zahlung des Mietzinses solidarisch. Daraus folgt aber nicht, dass sie in einem Verfahren auf Zahlung des Mietzinses eine einheitliche Streitpartei iSd 14 ZPO bilden. Vielmehr liegt eine einfache Streitgenossenschaft vor. Das gegen einen der Mitmieter ergangene (stattgebende) Urteil entfaltet somit keine Wirkung gegenüber den anderen Mitmietern. Daher kann sich ein Mitmieter auch nicht wegen des gegen einen anderen Mitmieter ergangenen Urteils als beschwert erachten.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 96/25m | OGH vom 30.09.2025 | Dokument-ID: 1252880 -
Zur objektiven Unvermietbarkeit wegen Widmung zu Gemeinschaftszwecken
Die objektive Unvermietbarkeit eines Objekts kann sich auch aus seiner Widmung für Gemeinschaftszwecke ergeben. Da § 17 MRG einen möglichst stabilen, von temporären Änderungen weitgehend unbeeinflussten Verteilungsschlüssel für die Kosten des Hauses vorsieht, muss die Widmung jedoch eindeutig, dauerhaft und einer einseitigen Abänderung durch den Vermieter entzogen sein, um zur Unvermietbarkeit des Objekts zu führen.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 29/25p | OGH vom 30.10.2025 | Dokument-ID: 1252635 -
Ermittlung der Nutzfläche aller „Mietgegenstände“ des Hauses
Zur Nutzfläche aller „Mietgegenstände“ des Hauses zählen all jene Räume, die objektiv vermietbar sind. Auch eine Wohnung, die der „Kategorie D unsaniert“ entspricht und auch unsaniert zu einem dieser Kategorie entsprechenden Nettohauptmietzins vermietet werden kann, gilt daher als vermietbare Nutzfläche. Eine bloß vorübergehende Unbrauchbarkeit ist für die Festsetzung des Nutzflächenschlüssels ohne Bedeutung.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 29/25p | OGH vom 30.10.2025 | Dokument-ID: 1252633
