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Dokument-ID: 428762

Vorschrift

Denkmalschutzgesetz (DMSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21 Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen

idF BGBl. I Nr. 170/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2000

Bewilligungen gemäß § 17 sowie die Wirksamkeit der Bestätigungen gemäß § 18 erlöschen fünf Jahre nach Ausstellung. Verlängerungen um jeweils drei Jahre (auch mehrmals) sind über entsprechenden Antrag (Anträge) möglich.