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Dokument-ID: 160081
Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG)
§ 15. Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch
Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des betreffenden Liegenschaftseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag des Abgebers oder auch nur eines Abnehmers im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(BGBl. I Nr. 101/2021)