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Dokument-ID: 205983

Vorschrift

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 19b. Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung

idF BGBl. I Nr. 124/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2006

Im Fall einer nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung hat die Bauvereinigung spätestens mit Legung der ersten Abrechnung gemäß § 19a für alle Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsbegründung eine Abrechnung gemäß § 19 zu legen.