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Dokument-ID: 1115815
Zinsminderung wegen Betretungsverbots trotz Möglichkeit zu Liefer- bzw Abholservice?
OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass die COVID-19-Pandemie eine „Seuche“ iSd § 1104 ABGB ist und aufgrund dieser Pandemie durch Gesetz oder Verordnung angeordnete Betretungsverbote für Geschäftsräume in Bestandobjekten zu deren Unbenutzbarkeit führen. Im Anlassfall beruft sich die Vermieterin darauf, dass das Bestandobjekt zumindest teilweise brauchbar gewesen wäre, weil die Mieterin während des „Zweiten Lockdowns“ ein Abhol- und/oder Zustellservice hätte betreiben können, sodass ihr nur eine teilweise Mietzinsminderung zustehe.