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Iman Torabia | Judikatur | Leitsatz
Voraussetzung für die Gewährung der Rechte eines Miteigentümers
OGH: Einem Wohnungseigentumsbewerber, der noch nicht Miteigentümer, zu dessen Gunsten aber eine solche Zusage angemerkt ist, kommen ab Bezug des wohnungseigentumstauglichen Objekts die Rechte nach §§ 16 und 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 sowie der Anspruch auf Rechnungslegung gemäß § 34 WEG 2002 zu. Darüber hinaus hat ein solcher Wohnungseigentumsbewerber nach § 37 Abs 5 Satz 3 WEG 2002 ab dem Zeitpunkt, zu dem sein späterer Miteigentumsanteil – insbesondere durch ein bereits vorliegendes Nutzwertgutachten – bekannt ist, die Rechte eines Miteigentümers, sofern zumindest ein anderer Wohnungseigentumsbewerber bereits Miteigentum erworben hat.