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Judikatur | Leitsatz
Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG wegen dringendem Wohnbedürfnis
OGH: Es ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig, ob bei der Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG ein dringendes Wohnbedürfnis einer eintrittsberechtigten Person gemäß § 14 MRG vorliegt. Falls die eintrittsberechtigte Person ihr Wohnbedürfnis anderweitig angemessen befriedigen kann, ist dies grundsätzlich nicht der Fall. Das dringende Wohnbedürfnis kann jedoch bei Vorliegen einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit nicht prinzipiell ausgeschlossen werden. Es muss im Einzelfall geprüft werden.