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WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz
Wirksamwerden einer Indexveränderung bei Erhöhung des Hauptmietzinses
OGH: Ist der Vermieter aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung berechtigt, den Hauptmietzins zu erhöhen, so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an zu entrichten (§ 16 Abs 9 Satz 2 MRG). Voraussetzung ist, dass der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach Wirksamwerden der Indexveränderung ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekannt gibt.