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WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz
Berücksichtigung werterhöhender Investitionen des Mieters/Nutzungsberechtigten bei nachträglicher Eigentumsübertragung?
OGH: Für die nachträgliche Übertragung von Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräumen ins Eigentum nach § 15b WGG kann gem § 15d Abs 1 ein Fixpreis vereinbart werden. Wie § 23 Abs 4c WGG normiert, ist dieser „ausgehend vom Substanzwert, unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Anbots der Fixpreisvereinbarung, oder ausgehend von § 15a (§ 23 Abs 4b), unter Bedachtnahme auf eine jeweils sachgerechte und angemessene Absetzung für Abschreibung und eine Wertsicherung zu berechnen.“ Übersteigt das Fixpreisanbot den ortsüblichen Preis für frei finanzierbare gleichartige Objekte unter Berücksichtigung der vom Mieter/Nutzungsberechtigten zu übernehmenden Verpflichtungen der Bauvereinigung, ist es offenbar unangemessen iSd § 18 Abs 3b WGG. Der Kaufinteressent kann einen entsprechenden Einwand gerichtlich erheben und dadurch eine Festsetzung des Preises durch das Gericht erwirken.