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Dokument-ID: 429176

Vorschrift

Denkmalschutzgesetz (DMSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 39. Abgabenbefreiung, Kostentragung

idF BGBl. I Nr. 41/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2024

(1)  Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit. Kosten im Sinne der §§ 75 ff AVG sind stets von Amts wegen zu tragen, es sei denn, sie wurden von Schuldtragenden veranlasst und die Schuld durch ein strafrechtliches Erkenntnis festgestellt.

(2)  Soweit einer Partei zB durch Transporte oder die Beibringung von Unterlagen (Urkunden, Pläne, Lichtbilder usw.) Kosten entstehen, sind diese nicht zu ersetzen, selbst wenn sie von Amts wegen aufgetragen wurden.
(BGBl. I Nr. 41/2024)