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Dokument-ID: 647691
Wohnungsgebrauchsrecht an einer „geteilten“ Eigentumswohnung
OGH: § 521 ABGB definiert die Servitut der Wohnung als Recht, die bewohnbaren Teile eines Hauses zu den eigenen Bedürfnissen zu benützen.
Fruchtnießung liegt hingegen vor, wenn alle bewohnbaren Teile des Hauses ohne Einschränkungen überlassen werden.