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WEKA (red) | Judikatur | Leitsatz
Schlüssiger Verzicht auf Auflösung des Bestandverhältnisses durch Zuwarten mit der Auflösungserklärung?
OGH: Der Bestandgeber kann gem § 1118 1. Fall ABGB die frühere Aufhebung eines Bestandverhältnisses fordern, wenn der Bestandnehmer des Objekts einen erheblichen nachteiligen Gebrauch davon macht. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch liegt nach stRsp vor, wenn durch eine wiederholte, länger andauernde vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgt ist oder droht.