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Judikatur | Leitsatz
Streitigkeiten aus Bestandverträgen iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN
OGH: Ob eine Bestandstreitigkeit vorliegt, ist nach den Klagebehauptungen zu beurteilen. Räumungsklagen sind nur dann als Bestandstreitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren. Wurde das Räumungsbegehren hingegen auf eine von Anfang an titellose Benützung gestützt, weil mit der beklagten Partei niemals ein Mietvertrag geschlossen worden sei, so handelt es sich dabei nicht um eine unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit.