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Judikatur | Leitsatz
Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses gemäß § 14 Abs 3 MRG
OGH: § 14 Abs 2 MRG regelt, dass nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung die in § 14 Abs 3 MRG genannten Personen in den Mietvertrag eintreten, wenn sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters bekannt geben, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. Zu den Eintrittsberechtigten gehören unter anderem der Ehegatte und die Kinder des verstorbenen Hauptmieters, sofern ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegt und diese Personen bereits bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter gewohnt haben.