© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Ihre Suche nach weg lieferte 3541 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
-
(305)
Mietrecht
Mietrecht
(305)
- (74) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (74)
- (53) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (53)
- (10) Mietanbot Mietanbot (10)
- (126) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (126)
- (14) Befristung Befristung (14)
- (47) Mietzins Mietzins (47)
- (9) Betriebskosten Betriebskosten (9)
- (8) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (8)
- (34) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (34)
- (18) Mieterschutz Mieterschutz (18)
- (57) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (57)
- (7) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (7)
-
(208)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(208)
- (86) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (86)
- (33) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (33)
- (9) Hausverwalter Hausverwalter (9)
- (14) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (14)
- (38) WEG-Verträge WEG-Verträge (38)
- (17) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (17)
- (43) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (43)
- (7) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (7)
- (3) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (3)
- (5) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (5)
- (69) Kommentare Kommentare (69)
-
(305)
Mietrecht
Mietrecht
(305)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 71.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
(1) Die Streitanmerkung einer Löschungsklage wegen Verjährung (§ 69) oder einer Klage auf Zuerkennung eines dinglichen Rechtes in Folge der Ersitzung (§ 70) hat jedoch gegen dritte Personen keine Wirkung, die im Vertrauen auf das Grundbuch bücherliche Einverleibungen oder Vormerkungen vor dem Zeitpunkt erwirkt haben, in dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist. Das zuerkannte ersessene Recht genießt die Rangordnung vor allen Eintragungen, die erst nach der Streitanmerkung vorgenommen worden sind; alle damit im Widerspruch stehenden, nach der Streitanmerkung eingetragenen Rechte sind zu löschen.
(2) Im übrigen ist nach den Bestimmungen des § 65 vorzugehen.