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Voraussetzungen einer Klage nach § 43 WEG 2002
OGH: Gemäß § 43 Abs 1 WEG 2002 ist jeder Wohnungseigentumsbewerber klageberechtigt, der über eine schriftliche Zusage eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts durch einen Wohnungseigentumsorganisator verfügt und die bis zur Vollendung der Baulichkeit fälligen zahlenmäßig bestimmten Beträge an einen Wohnungseigentumsorganisator entrichtet hat. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend betont hat, ist die Erfüllung der den Wohnungseigentumsbewerbern gegenüber den Wohnungseigentumsorganisatoren obliegenden Verbindlichkeiten nicht strittig. Passiv legitimiert ist der Eigentümer der Liegenschaft, auf die sich die Zusage des Wohnungseigentumsbewerbers bezieht.