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Anna Sophie Dalinger | Judikatur | Leitsatz
Zum Beschluss der EigG auf Kündigung des Verwaltungsvertrages
Die Eigentümergemeinschaft kann den Verwaltungsvertrag gem § 21 WEG 2002, wenn der Verwalter auf unbestimmte Zeit bestellt wurde, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, wenn er auf bestimmte, mehr als dreijährige Zeit bestellt wurde, ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Aus wichtigen Gründen kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden.