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Anna Sophie Dalinger | Judikatur | Leitsatz
Stellt die Sanierung von Balkongeländern eine ordentliche oder außerordentliche Maßnahme dar?
OGH: Zu allgemeinen Teilen des Hauses gehört nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls alles, was sich außerhalb des Mietgegenstands (bzw Wohnungseigentumsobjekts) befindet, somit die gesamte Außenhaut. Bei Balkonen und Terrassen ist auf funktionelle Kriterien abzustellen, eine Balkontüre wurde bereits als zur Außenhaut des Gebäudes gehörig beurteilt. Im gegenständlichen Fall hatten die Vorinstanzen bereits erkannt, dass die zu sanierenden Balkongeländer ebenfalls als allgemeiner Teil zu werten sind. Dem hat sich auch der OGH angeschlossen.