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Dokument-ID: 247734
Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG bei Lärmbelästigung durch Geisteskranken?
Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanzen hätten beim bejahten Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG (unleidliches Verhalten) einen zu strengen Maßstab angelegt, weil nicht (ausreichend) berücksichtigt worden sei, dass der störende und lärmende Sohn der Beklagten, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen muss, geistig behindert ist.