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WEKA (gau) | Judikatur | Leitsatz
Auflösung eines Bestandverhältnisses aufgrund unleidlichen Verhaltens
OGH: Entscheidend ist das Gesamtbild des Verhaltens des Mieters. Selbst ein einzelner Vorfall kann diesen Kündigungsgrund bilden, wenn er derart schwerwiegend ist, dass er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden, wobei der Begriff „Mitbewohner“ nach der weiten Auslegung dieses Begriffs durch die Rechtsprechung auch nicht im Haus wohnende Hauseigentümer zählt.