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Albert Scherzer | Judikatur | Leitsatz
Ausdehnung des Benützungsrechts auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände
OGH: Ein Prekarium ist ein Vertrag, bei der der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern kann. Eine solche Bittleihe wird zwar nicht vermutet und ist im Zweifel daher nicht anzunehmen. Überlässt ein Bestandgeber dem Bestandnehmer Parkflächen zur weiteren Benützung, ist von einem Prekarium grundsätzlich daher nur dann auszugehen, wenn der Vermieter ausdrücklich klargestellt hat, dass es sich nur um eine jederzeit widerrufbare Benützungsüberlassung handelt.