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Vorschrift
Notariatstarifgesetz (NTG)
§ 25.
idF BGBl. II Nr. 132/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2023
(1) Für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- bis einschließlich 360 Euro 2,80 Euro,
- über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 3,60 Euro,
- über 730 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 6,90 Euro,
- über 3 630 Euro bis einschließlich 43 600 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 3,60 Euro mehr,
- über 43 600 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 14 530 Euro um 3,60 Euro mehr,
- über 72 670 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 13,70 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.
(BGBl. II Nr. 132/2023)
(2) Sind gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere Unterschrift nur die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.
(3) Die Gebühren nach Abs. 1 gelten auch für Lebenszeugnisse.