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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Zum Sturz auf einem „Übergang“ zwischen Parkhaus und Einkaufszentrum
OGH: § 1319a Abs 2 ABGB definiert den Weg als eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benutzerkreis bestimmt ist. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers soll der Begriff „Weg“ in einem sehr weiten Sinn interpretiert werden. Zu den Landverkehrsflächen zählen Autobahnen, sonstige Straßen, Park- und Rastplätze, Bringungs- und Forstwege; Wander-, Erholungswege, Gebirgspfade, Loipen, Rodelbahnen, Schipisten und Schirouten. Dass die Verkehrsfläche künstlich angelegt wurde, ist nicht Voraussetzung der Wegeeigenschaft.