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Dokument-ID: 075505
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1382. Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Es gibt zweifelhafte Fälle, welche durch einen Vergleich nicht beygelegt werden dürfen. Dahin gehört der zwischen Eheleuten über die Gültigkeit ihrer Ehe entstandene Streit. Diesen kann nur der durch das Gesetz bestimmte Gerichtsstand entscheiden.