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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Kündigungsgrund wegen unleidlichen Verhaltens bei Lärmbelästigung durch ein Pub in einem Ausgehviertel?
OGH: Gehen von einem im Bestandobjekt mit Zustimmung des Vermieters geführten Unternehmen Belästigungen aus, die mit dem Betrieb dieses Gewerbes notwendig und üblicherweise verbunden sind und mit denen bei der Vermietung zu rechnen war, müssen diese nach der Rechtsprechung des OGH von Vermieter und Mieter akzeptiert werden. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG liegt nach stRsp nur dann vor, wenn die Belästigungen das bei Betrieben dieser Art übliche und unvermeidliche Ausmaß überschreiten, wobei für die Beurteilung auf die im Haus und dessen Umgebung üblichen Verhältnisse abzustellen ist.