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Dokument-ID: 252594
Zur Vereinbarung einer Möbelmiete iSd § 25 MRG
Nach Ansicht der Antragsgegner haben die Vorinstanzen zu Unrecht die Vereinbarung einer Möbelmiete iSd § 25 MRG verneint. Diverse Einrichtungen der Wohnung, wie insbesondere jene der Küche, seien ausdrücklich mitvermietet gewesen und der dafür (schlüssig) vereinbarte Betrag ergebe sich aus der Differenz zwischen dem vom Erstgericht – für die bloße Raummiete – ermittelten gesetzlich zulässigen und dem zwischen den Parteien vereinbarten Hauptmietzins. Eine von den Vorinstanzen geforderte „abgesonderte“ Vereinbarung der Möbelmiete sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.