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Vorschrift
Notariatstarifgesetz (NTG)
§ 19.
idF BGBl. II Nr. 132/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2023
(1) Für Verträge (Erklärungen) über Darlehen, sonstige Schuldbekenntnisse, Pfandbestellungen, Krediteinräumungen, Forderungsabtretungen oder Bürgschaften beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- bis einschließlich 70 Euro 6,70 Euro,
- über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 12,90 Euro,
- über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5 Euro mehr,
- über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 14,10 Euro mehr,
- über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 19,40 Euro mehr,
- über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 29,90 Euro mehr,
- über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 38,50 Euro mehr,
- über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 38,50 Euro mehr,
- über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 75,60 Euro mehr,
- über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 75,60 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
(2) Betrifft jedoch der Vertrag (die Erklärung) hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient er (sie) unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- bis einschließlich 70 Euro 5,50 Euro,
- über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 10,80 Euro,
- über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,50 Euro mehr,
- über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 9,90 Euro mehr,
- über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 12,90 Euro mehr,
- über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 15,10 Euro mehr,
- über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 38,50 Euro mehr,
- über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 38,50 Euro mehr,
- über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 75,60 Euro mehr,
- über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 75,60 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
(BGBl. II Nr. 132/2023)