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Dokument-ID: 798073
Zur zehnjährigen Sperrfrist in § 30 Abs 3 Satz 2 MRG
OGH: Die in § 30 Abs 3 Satz 2 MRG festgelegte zehnjährige Sperrfrist soll jenen Fall verhindern, in dem ein durch Mietverträge belastetes Objekt wegen dieser Belastung günstiger erworben und dann der bisherige Mieter durch eine Kündigung wegen Eigenbedarfs, den der Voreigentümer nicht hätte geltend machen können, entfernt wird. Insofern der Rechtsvorgänger des Kündigenden bereits wegen Eigenbedarfs kündigen hätte können, ist die Bestimmung dahingehend teleologisch zu reduzieren (1 Ob 293/03z).