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WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz
Individualrecht der Wohnungseigentümer auf Einhaltung der Verwalterpflichten nach § 20 Abs 1 WEG 2002?
OGH: Der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Konflikt basierte darauf, dass sowohl die Fenster als auch nahezu alle Terrassentüren einer Anlage grobe Mängel aufwiesen. Bei etwa einem Drittel der Fenster wäre eine Sanierung unwirtschaftlich gewesen. Bei einer Eigentümerversammlung wurde schließlich von 71,3 % der Wohnungseigentümer beschlossen, dass die Fenster der Liegenschaft zur Gänze erneuert und die Holzfenster gegen Kunststoff-/Alufenster ausgetauscht werden sollten. Die Frage, ob ihr Einverständnis zu einer teilweisen Erneuerung der Fenster und Fenstertüren vorlag, wurde von ebenfalls 71,31 % verneint. Der Beschluss wurde in Folge von mehreren Wohnungseigentümern angefochten, wobei ein diesbezüglicher Sachbeschluss erster Instanz im Zeitpunkt der OGH-Entscheidung noch ausstand. Die Hausverwaltung wiederum setzte den Beschluss mit der Argumentation nicht um, dass es sich nach ihrer Ansicht bei einem Komplettaustausch der Fenster um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung handle. Jedoch wurde von der Verwalterin in der Vorausschau 2016 die Durchführung von Erhaltungsarbeiten, insbesondere eine Fenstersanierung, angekündigt, dazu ein Übergehen und Einstellen der Fenster im ersten Quartal des Jahres 2016. Dadurch sollte die Erhaltung der bestehenden Fenster ermöglicht werden. Eine Beschlussfassung zur bloßen Sanierung der Fenster wurde von der Hausverwaltung nicht vorgesehen, da sie darin eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung erblickte.