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Dokument-ID: 111060

Vorschrift

Hausbesorgergesetz (HausbG)

Inhaltsverzeichnis

§ 28. Zwingende Vorschriften

idF BGBl. Nr. 16/1970 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1970

Die Rechte, die dem Hausbesorger auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 3, der §§ 7, 8 und 10, des § 13 – sofern nicht gemäß dessen Abs. 5 auf den Anspruch auf Dienstwohnung schriftlich verzichtet wurde –, der §§ 14, 15, 17 Abs. 2, 18, 19, 21 und 23 bis 26 zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.