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WEKA (mwo) | Judikatur | Leitsatz
Schlüssiger Verzicht auf das Mietzinserhöhungsrecht gemäß § 46 Abs 2 MRG
OGH: Bei Tod des Hauptmieters können im Anwendungsbereich des MRG bestimmte Angehörige des verstorbenen Hauptmieters in den Mietvertrag eintreten.
Handelt es sich dabei um so genannte Altmietverträge, die bereits zum Zeitpunkt des 1. März 1994 bestanden haben, und tritt eine andere Person als der Ehegatte, Lebensgefährte oder ein minderjähriges Kind ein, ist der Vermieter gem § 46 Abs 2 MRG berechtigt, den Mietzins für den eingetretenen Mieter auf den angemessenen Hauptmietzins iSd § 16 Abs 2 bis 6 MRG zu erhöhen.