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Dokument-ID: 280930
Der Kauf einer Eigentumswohnung durch einen Ausländer in Kärnten – Die genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte
Welche Geschäfte genehmigungspflichtig sind, regelt § 13 K-GVG. § 13 Abs 1 K-GVG bezieht sich ausdrücklich nur auf „unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte“, die Grundstücke im Sinne des § 2 lit b K-GVG (also alle Grundstücke, Teile von Grundstücken sowie Gebäuden und Teilen von Gebäuden) betreffen und stellt diese unter bestimmten weiteren Bedingungen unter eine Genehmigungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde.