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Dokument-ID: 379064
Judikatur | Leitsatz
Keine Zusammenlegung übereinander liegender Wohnungen
Eine Zusammenlegung übereinander liegender Wohnungen durch Deckendurchbruch und Herstellung eines Stiegenaufganges ist nicht verkehrsüblich. Grundsätzlich ist die Rsp sehr zurückhaltend, wenn es darum geht, Eingriffe in die Bausubstanz eines Hauses als verkehrsüblich hinzustellen.