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Dokument-ID: 130969

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 103.

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Hat eine auskunftspflichtige Person ihre Pflicht grob schuldhaft nicht erfüllt, so kann sie das Gericht auf Antrag nach billigem Ermessen zum Ersatz der dadurch entstandenen zusätzlichen Verfahrenskosten verpflichten. Hierauf ist der Auskunftspflichtige im Auskunftsersuchen hinzuweisen.