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Judikatur | Leitsatz
Nötige Mahnung und vorzeitige Auflösung des Bestandvertrages nach § 1118 ABGB
OGH: Wenn der Bestandnehmer nach Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses derart säumig ist, dass er bis zum nächsten Zinstermin den rückständigen Zins nicht vollständig bezahlt, ist ein zur vorzeitigen Aufhebung des Bestandvertrages nach § 1118 ABGB berechtigender Zinsrückstand gegeben. Zuerst bedarf es also der Mahnung, dann einer Nachfristgewährung und danach kommt es zur Auflösungserklärung.