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Judikatur | Leitsatz
Wahrung des Schriftformgebots nach § 29 Abs 1 MRG
OGH: § 29 Abs 1 Z 3 lit a und b MRG in der im vorliegenden Fallanzuwendenden Fassung vor der WRN 2006 legt fest, dass der Mietvertrag durch Zeitablauf aufgelöst wird, wenn schriftlich vereinbart wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit erlischt und bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der Vertragsdauer jeweils mindestens drei Jahre beträgt.