© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Ihre Suche nach allgemeine lieferte 4322 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
-
(273)
Mietrecht
Mietrecht
(273)
- (91) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (91)
- (7) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (7)
- (8) Mietanbot Mietanbot (8)
- (135) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (135)
- (16) Befristung Befristung (16)
- (44) Mietzins Mietzins (44)
- (5) Betriebskosten Betriebskosten (5)
- (2) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (2)
- (35) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (35)
- (14) Mieterschutz Mieterschutz (14)
- (16) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (16)
- (13) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (13)
-
(154)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(154)
- (84) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (84)
- (18) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (18)
- (4) Hausverwalter Hausverwalter (4)
- (19) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (19)
- (47) WEG-Verträge WEG-Verträge (47)
- (8) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (8)
- (5) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (5)
- (7) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (7)
- (1) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (1)
- (12) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (12)
- (42) Kommentare Kommentare (42)
-
(273)
Mietrecht
Mietrecht
(273)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018
§ 2. Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
idF BGBl. I Nr. 103/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
- für abgabepflichtige Dienstnehmer, die in der Krankenversicherung pflichtversichert oder gemäß § 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, die allgemeine Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung,
- für Dienstnehmer, die zwar nicht in der Krankenversicherung, jedoch in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, die allgemeine Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung.
Die Bemessungsgrundlage ist je Dienstverhältnis mit der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, begrenzt.
(2) Die Höhe des Tarifs für Dienstnehmer und Dienstgeber bleibt der landesgesetzlichen Regelung vorbehalten, wobei der Tarif vom Landesgesetzgeber für alle Abgabepflichtigen einheitlich zu regeln ist und unterjährige sowie rückwirkende Tarifänderungen unzulässig sind.
(3) Der Dienstgeber hat für jeden von ihm beschäftigten abgabepflichtigen Dienstnehmer eine Abgabe in gleicher Höhe zu leisten.
(4) Die Abgabenhoheiten der Länder werden wie folgt voneinander abgegrenzt:
- wenn die Abgabe durch die Österreichische Gesundheitskasse eingehoben wird: nach der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 30 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2015, (BGBl. I Nr. 103/2019)
- in allen anderen Fällen: nach dem Ort der Beschäftigung; wenn kein inländischer Ort der Beschäftigung vorliegt, richtet sich dieser nach dem Sitz des Dienstgebers.
(5) Insoweit die Abgabe durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau eingehoben wird und sich der Ort der Beschäftigung innerhalb eines Monats bei einem gleichbleibenden Dienstverhältnis ändert, richtet sich die Abgabenhoheit des Landes für diesen Monat nach dem Ort der Beschäftigung am ersten Tag der Zuständigkeit dieses Versicherungsträgers in diesem Monat. (BGBl. I Nr. 103/2019)
(6) Insoweit die Abgabe durch die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates eingehoben wird und sich der Ort der Beschäftigung innerhalb eines Monats ändert, richtet sich die Abgabenhoheit des Landes für diesen Monat nach dem Ort der Beschäftigung am ersten Tag der Zuständigkeit dieses Versicherungsträgers in diesem Monat. (BGBl. I Nr. 103/2019)