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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses durch Banküberweisung?
OGH: Nach § 907a Abs 1 ABGB sind Geldschulden am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Geldschulden sind demnach Bringschulden, allerdings kommt dem Schuldner die Wahlmöglichkeit der Erfüllungsmodalität zu. Einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm der Gläubiger eine Bankverbindung nennt, hat der Schuldner nach allgemeinem Zivilrecht aber nicht.