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Dokument-ID: 128836

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 63b. Mutwillensstrafe

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, so ist dem betreibenden Gläubiger überdies eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Höhe des zu Unrecht in Exekution gezogenen Betrags, zu bemessende Mutwillensstrafe von mindestens 100Euro aufzuerlegen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)