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Dokument-ID: 715809
Zu den Verrechnungsregeln von Zinsen und Kosten außerhalb des § 33 MRG
Die Vermieterin hat gemäß § 1118 ABGB das Recht den Bestandsvertrag vorzeitig aufzulösen, wenn die Mieterin den zuvor eingemahnten, rückständigen Bestandzins mit Ablauf des Termins nicht vollständig entrichtet hat. Liegt kein grobes Verschulden für die Säumigkeit vor, ist der Mieterin die Möglichkeit einzuräumen, das Räumungsbegehren durch begleichen des geschuldeten Betrags abzuwehren.