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WEKA (ffa) | Judikatur | Leitsatz
Die vorzeitige Mietvertragsauflösung durch den Bestandnehmer wegen Unbrauchbarkeit des Objekts
OGH: Kann vom Gebrauchsobjekt, aus nicht in die Sphäre des Bestandnehmers fallenden Gründen, nicht der bedungene Gebrauch gemacht werden, ist dieser gemäß § 1117 ABGB zur Vertragsauflösung berechtigt. Für die Beurteilung der bedungenen Brauchbarkeit gilt § 1096 ABGB, das Bestandsobjekt hat demnach in dem Maße mangelhaft zu sein, dass es zu dem bedungenen Gebrauch nicht taugt. Dieser wird nach stRsp nach dem Vertragszweck sowie der Verkehrssitte beurteilt.